In der Sache kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Steuerverwaltung auf seine Einsprachen gegen die Ermessensveranlagungen nicht eingetreten ist, was die Vorinstanz im angefochtenen Urteil als rechtmässig beurteilt hat. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass sich die Beschwerde für die betreffenden Steuerperioden als unbegründet erweist, weshalb diese abgewiesen wird.