Dem beschwerdeführenden Anwalt wurde im Jahr 2014 eine «success fee» auf ein ihm gehörendes Konto bezahlt. Die Deklaration erfolgte allerdings erst in der Steuererklärung 2015, da noch nicht feststand, welchen Anteil er seinen Partnern zahlen musste. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, mit der Begründung, dass ihm nach eigenen Angaben mindestens die Hälfte an diesem Betrag zugestanden habe und sein Anspruch auf mindestens die Hälfte damit von vornherein nicht als unwahrscheinlich erschien.