Für die Zuordnung einer Beteiligung zum Geschäftsvermögen einer selbständigen Erwerbstätigkeit genügen wirtschaftliche Verflechtungen zwischen dem Einzelunternehmen und der Aktiengesellschaft nicht. Massgebendes Kriterium ist der Wille des Unternehmers, seine Beteiligung konkret dazu zu nutzen, um das Geschäftsergebnis seines Einzelunternehmens zu verbessern. Von untergeordneter Bedeutung ist das Erwerbsmotiv, die Mittelherkunft oder die buchhalterische Behandlung.