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animus donandi

Schenkung oder steuerbares Einkommen

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Die Beschwerdeführerin erhielt von Vertretern der Regierung von Aserbaidschan einen Betrag von Euro 5 Millionen. Das BGr stimmt der Vorinstanz zu, dass die zur Verfügung stehenden Sachverhaltselemente es nicht erlaubten, das Vorliegen einer Schenkung zu bejahen. Ob die Beschwerdeführerin den erhaltenen Betrag als Schenkung betrachtet, spielt keine Rolle. Entscheidend ist einzig und allein das Bewusstsein und die Absicht des Schenkers, welcher im vorliegenden Fall fehlte.
iusNet StR 27.07.2020