Sofern nicht der Bestand sondern nur der Umfang der Steuerpflicht betroffen ist, haben Steuerpflichtige im internationalen Verhältnis keinen allgemeinen Anspruch auf einen Vorentscheid über die Steuerpflicht und können einen solchen Vorentscheid von der Steuerbehörde auch nicht verlangen. Der Einbezug der Ehegattin in das Nachsteuerverfahren ohne nähere Abklärung erfolgte zu Unrecht. Die Aufhebung des angefochtenen Entscheides mit Bezug auf die Ehegattin führt aber nicht zur Aufhebung der Verfügung gegenüber dem Ehegatten.