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anwaltliche Tätigkeit

Anwaltsgeheimnis als Ausschlussgrund der Amtshilfe

Kommentierung
Internationales Steuerrecht
Ein Vertragsstaat kann die Amtshilfe aufgrund des Berufsgeheimnisses eines Rechtsanwalts nach Art. 26 Abs. 3 lit. c DBA CH-NL nur verweigern, wenn die betreffende Information im Zusammenhang mit einer anwaltlichen Tätigkeit steht. Das BGr hat in seinem Urteil zudem erwogen, dass eine Information, die in einer Urkunde enthalten ist, die vor dem Inkrafttreten der Amtshilfeklausel erstellt wurde, auch nach Inkrafttreten der Amtshilfebestimmung steuerliche Wirkungen entfalten kann, in den zeitlichen Anwendungsbereich der Amtshilfeklausel fällt.
Daniel Holenstein
iusNet StR 02.09.2019

Anwaltsgeheimnis in der Amtshilfe

Rechtsprechung
Internationales Steuerrecht
Ein Vertragsstaat kann die Amtshilfe aufgrund des Berufsgeheimnisses eines Rechtsanwalts nach Art. 26 Abs. 3 lit. c DBA CH-NL nur verweigern, wenn die betreffende Information im Zusammenhang mit einer anwaltlichen Tätigkeit steht. Das BGr hat in seinem Urteil zudem erwogen, dass eine Information, die in einer Urkunde enthalten ist, die vor dem Inkrafttreten der Amtshilfeklausel erstellt wurde, auch nach Inkrafttreten der Amtshilfebestimmung steuerliche Wirkungen entfalten kann, in den zeitlichen Anwendungsbereich der Amtshilfeklausel fällt.
iusNet StR 02.09.2019