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auf offensichtliche Fehler und Irrtümer

Leistungsverhältnisse zwischen eng verbundenen Personen

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer
Das Entgelt zwischen eng verbundenen Personen muss dem Drittpreis entsprechen. Vorliegend wurde das Hotel von der Steuerpflichtigen und ihrer Schwestergesellschaft an eine nahestehende Person verpachtet. Für die Ermittlung des Pachtzinses kommen die Grundsätze der Ermessenseinschätzung grundsätzlich analog zur Anwendung. Das BGr prüft diese Schätzung aufgrund der gewählten Bewertungsmethodik lediglich auf Willkür. Die Beschwerde wird abgewiesen.
iusNet StR 29.11.2021