Veräussert eine Erbengemeinschaft ein zum Geschäftsvermögen gehörendes landwirtschaftliches Grundstück an eine Selbstbewirtschafterin zu einem über dem Anlagewert liegenden Preis, so wird die Grundstückgewinnsteuer zwingend aufgeschoben. Weder kommen die Erben als realisierende Veräusserer in Frage noch erwirbt die Selbstbewirtschafterin das Grundstück für eine logische Sekunde ins Privatvermögen, um es anschliessend zum Erwerbspreis ins Geschäftsvermögen zu überführen.