Die ESTV war der Meinung, dass Umsätze aus dem Anbieten von Kursen im Bereich «Pole-Dance» als steuerbare Leistungen im mehrwertsteuerlichen Sinn zu qualifizieren seien. Das BVGr hielt jedoch fest, dass eine von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung vorliege, da im Kursangebot das gemäss Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erforderliche Lernen einer sportlichen Disziplin im Vordergrund stehe sowie das Kriterium des «Kurses» in geradezu typischer Weise erfüllt sei. Die Beschwerde wurde gutgeheissen.