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Bildungsleistungen

Abgrenzung von steuerbaren und ausgenommenen Umsätze im Bildungsbereich

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer
Die ESTV war der Meinung, dass Umsätze aus dem Anbieten von Kursen im Bereich «Pole-Dance» als steuerbare Leistungen im mehrwertsteuerlichen Sinn zu qualifizieren seien. Das BVGr hielt jedoch fest, dass eine von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung vorliege, da im Kursangebot das gemäss Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erforderliche Lernen einer sportlichen Disziplin im Vordergrund stehe sowie das Kriterium des «Kurses» in geradezu typischer Weise erfüllt sei. Die Beschwerde wurde gutgeheissen.
iusNet StR 02.09.2019

Ausgenommene Leistungen mit Ausbildungszwecken

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer

A-5966/2018

Die Beschwerdeführerin betreibt seit mehreren Jahren eine Karateschule. Das Dienstleistungsangebot umfasst nicht nur den Unterricht für Erwachsene und Kinder, sondern auch Fitness und Wellnessangebote. Die ESTV forderte das Unternehmen auf, den Fragebogen zur Abklärung der MWST-Pflicht auszufüllen und einzureichen. Die ESTV war der Meinung, dass die Unterrichtstätigkeit nicht ein von der MWST ausgenommener Umsatz war und trug das Unternehmen rückwirkend per 2008 in das Register der Steuerpflichtigen ein.
iusNet StR 20.06.2019