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Briefkastendomizil

Steuerhoheit im interkantonalen Verhältnis bei schwer lokalisierbarer Tätigkeit

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Das Bundesgericht prüft die Frage, inwieweit bei einer geografisch schwer lokalisierbaren Tätigkeit und wenig Substanz am statutarischen Sitz, der Ort der tatsächlichen Verwaltung am Wohnsitz des Geschäftsführers/Alleingesellschafters massgebend sein kann, eine Steuerhoheit zu begründen. Beweisbelastet ist hierfür grundsätzlich der Kanton, welcher die Steuerhoheit beansprucht, jedoch überprüft das Bundesgericht die begründete Entscheidung der Vorinstanz lediglich auf Willkür. Im Weiteren urteilt das Bundesgericht, dass die Verwirkung des Beschwerderechts nur in missbräuchlichen oder treuwidrigen Fällen anzunehmen ist.
iusNet StR 19.12.2023

Der Sitz einer Gesellschaft im interkantonalen Verhältnis – Steuerhoheitskonflikte nehmen zu

Fachbeitrag
Direkte Steuern
In jüngster Zeit ist in der interkantonalen Steuerrechtspraxis vermehrt eine Tendenz zu erkennen, dass Untersuchungen durch die Steuerbehörden in einem anderen Kanton als dem Sitzkanton hinsichtlich der Steuerhoheit einer Gesellschaft durchgeführt werden und dem statutarischen Sitz im Anschluss oftmals die Anerkennung im Rahmen eines steuerlichen Vorentscheids über die Steuerhoheit versagt wird. Es wird folglich angenommen, dass die tatsächliche Verwaltung nicht im Sitzkanton stattfindet.
Julian Kläser
iusNet StR 30.08.2022

Steuerrechtlicher Sitz im interkantonalen Verhältnis

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Ist das steuerrechtliche Domizil einer juristischen Person bloss formeller Natur (Briefkastendomizil), so hat die steuerpflichtige juristische Person nachzuweisen, dass die tatsächliche Verwaltung am Ort des statutarischen Sitzes ausgeübt wird. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist die juristische Person an dem Ort steuerpflichtig, an dem die tatsächliche Verwaltung durch die Steuerverwaltung vermutet wird (Wohnsitz des einzigen Stammanteilinhabers und Geschäftsführers).
iusNet StR 20.12.2021