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Ersatzprodukte

Cannabisblüten werden zum Steuersatz für Feinschnitttabak besteuert

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Cannabsiblüten gelten als Ersatzprodukte, weil sie üblicherweise wie Tabakprodukte verwendet werden und zwar unabhängig davon, ob sie gesundheitsschädlich sind oder nicht. Ausschlaggebend ist, ob das Produkt bei objektiver Betrachtung als Ersatz von Tabak bzw. Tabakfabrikaten angesehen werden kann.
iusNet StR 10.04.2019