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geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand

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Die KStV GE führte auf Ebene der A SA Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden 2011 und 2012 durch. In Anwendung der Kostenaufschlagsmethode (cost-plus Methode) wurden auf Ebene der Tochtergesellschaft A Ltd (Sitz auf den Seychellen) eine maximale Entschädigung von 5 % des Aufwands zugelassen. Der um 5 % des Aufwands gekürzte Gewinn der Tochtergesellschaft A Ltd wurde daher vollständig der Muttergesellschaft A SA zugerechnet. Das BGr gelangt zur Auffassung, dass das VGr GE nicht gegen Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG verstoßen hat, indem es den Entscheid der KStV GE betreffend die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode bestätigte, welche im Übrigen von den OECD Leitlinien 2010 für gruppeninterne Dienstleistungen empfohlen wird.
iusNet StR 23.12.2019