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Gewinnreserven

Neues Kreisschreiben Nr. 29b «Kapitaleinlageprinzip»

Gesetzgebung
Direkte Steuern
Das KS Nr. 29b tritt per 1. Januar 2020 in Kraft und ersetzt die bisherigen Kreisschreiben Nr. 29 und 29a. Unternehmen, die an schweizerischen Börsen kotiert sind, können Reserven aus Kapitaleinlagen nur noch dann steuerfrei an die Aktionärinnen und Aktionäre zurückzahlen, wenn sie mindestens im gleichen Umfang steuerbare Dividenden ausschütten.
iusNet StR 22.01.2020