Grundstückerträge und Gewinnungskostenüberschüsse werden objektmässig dem betreffenden Steuerdomizil zugewiesen ("Belegenheitsprinzip"). Schulden und Schuldzinsen sind sodann proportional nach Lage aller (Brutto-) Aktiven des Privat- und Geschäftsvermögens zu verlegen. Einen etwaigen Auslandsverlust aus einem grundstückbezogenen Schuldzinsenüberschuss oder einen auf einem Grundstück entstehenden Gewinnungskostenüberschuss hat die Schweiz bei Ermittlung des steuerbaren Einkommens nicht zu übernehmen.