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Steuerrecht > Stichwortverzeichnis > Interkantonale Doppelbesteuerung

Interkantonale Doppelbesteuerung

Beschränkte Steuerpflicht aufgrund einfacher Gesellschaft

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Die Mitgliedschaft in einer einfachen Gesellschaft kann dem Eigentum an einer Immobilie wirtschaftlich gleichgestellt sein und eine beschränkte Steuerpflicht im Liegenschaftskanton auch dann begründen, wenn die steuerpflichtige Person am Grundstück nicht unmittelbar berechtigt ist. Ist die steuerpflichtige Person im Sitzkanton bereits rechtskräftig veranlagt und entsteht durch die Veranlagung im Liegenschaftskanton eine Doppelbesteuerung, ist diese durch Aufhebung der Veranlagung des Sitzkantons durch das Bundesgericht zu beseitigen.
iusNet StR 30.01.2024

Rechtsmittel gegen echte interkantonale Doppelbesteuerung

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Wer eine echte interkantonale Doppelbesteuerung vor Bundesgericht anfechten will, muss im zweitveranlagenden Kanton einen letztinstanzlichen Entscheid herbeiführen. Lässt er die Veranlagungen in beiden Kantonen unangefochten in Rechtskraft erwachsen, kann er die Doppelbesteuerung nicht durch ein Revisionsgesuch gegen einen der beiden Kantone beseitigen lassen.
iusNet StR 27.06.2023

Keine Revision zur Behebung prozessualer Versäumnisse

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Möchte die steuerpflichtige Person eine rechtskräftige Ermessensveranlagung des Sitzkantons wegen Verletzung des Verbotes der interkantonalen Doppelbesteuerung vor das Bundesgericht tragen, muss sie die ihr an sich genehme Veranlagung am Nebensteuerdomizil anfechten.
iusNet StR 29.11.2021

Gewichtungsmethode bei der internationalen Steuerausscheidung

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Das StHG legt fest, dass eine Steuerpflicht in einem anderen Kanton für die gesamte Steuerperiode besteht, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet wird und für diesen Fall der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis der Dauer der Zugehörigkeit vermindert wird (Art. 4b StHG). Diese Gewichtungsmethode ist auch im internationalen Verhältnis anwendbar, auch wenn sich dies nicht aus dem Wortlaut von Art. 4b StHG ergibt.
iusNet StR 25.01.2021

Interkantonale Doppelbesteuerung infolge Wohnsitzverlegung

Kommentierung
Direkte Steuern
Für eine Wohnsitzverlegung genügt es nicht, die Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz zu lösen. Massgeblich ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Der einmal begründete Wohnsitz bleibt grundsätzlich bis zum Erwerb eines neuen bestehen. Nicht entscheidend ist deshalb in der Regel, wann der Steuerpflichtige sich am bisherigen Wohnort abgemeldet oder diesen verlassen hat.
Natalie Peter
iusNet StR 29.10.2019

Bestrittene Wohnsitzverlegung in einen steuergünstigeren Kanton

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Der Steuerwohnsitz ist als steuerbegründende Tatsache grundsätzlich von den Steuerbehörden nachzuweisen. Der Steuerpflichtige ist jedoch zur Mitwirkung und namentlich zu umfassender Auskunftserteilung über die für die Besteuerung massgebenden Umstände verpflichtet. Dass eine Wohnsitzverlegung stattgefunden hat, ist somit vom Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht darzulegen. Dazu gehört nicht nur die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung der Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben.
iusNet StR 29.10.2019

Keine Revision aufgrund eines späteren Urteils

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Der Beschwerdeführer beantragte die Revision seiner Veranlagung, da der zweitveranlagende Kanton (seiner Gesellschaft) einen Aufwand anerkannt, welcher bei ihm als geldwerte Leistung aufgerechnet worden war. Das BGr verneint das Vorliegen eines Revisionsgrundes, da das im zweitveranlagenden Kanton ergangen Urteil die rechtliche Würdigung des Sachverhalts betrifft. Die rechtliche Würdigung oder eine falsche Würdigung von Tatsachen ist selbst keine Tatsache, die eine Revision rechtfertigt.
iusNet StR 02.07.2019

Hauptsteuerdomizil bei juristischen Personen

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person befindet sich im interkantonalen Steuerrecht stets am Ort der tatsächlichen Verwaltung. Der Gesetzgeber und die allgemeine Lebenserfahrung gehen davon aus, dass dieser mit dem zivilrechtlichen Sitz zusammenfällt. Gelingt jedoch einem anderen Kanton der Beweis, dass sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung auf seinem Gebiet und nicht im Sitzkanton befindet, ist dem Sitzkanton die unbeschränkte Steuerhoheit über die juristische Person entzogen.
iusNet StR 26.03.2019

Ort der tatsächlichen Verwaltung

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Nachdem die leitenden und auch sämtliche übrigen Angestellten der Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit zumindest ganz überwiegend im Kt ZH ausübten und von dort die laufenden Geschäfte geführt wurden, befand sich demnach die wirkliche Leitung der Gesellschaft im Kt ZH und nicht am statutarischen Sitz im Kt OW. Die Gesellschaft wird somit vollumfänglich im Kt ZH besteuert.
iusNet StR 08.03.2019