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Istanbul Übereinkommen

Einfuhrabgaben bei Privatfahrzeugen

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer

A-4510/2018

Die Beschwerdeführerin wurde von einer Patrouille der KaPo in Zürich kontrolliert, während sie mit einem Porsche des Typs Macan S unterwegs war. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz. Das Auto ist auf ein in Deutschland ansässiges Unternehmen registriert. Da das Fahrzeug nicht ordnungsgemäss in die Schweiz eingeführt wurde, fielen Einfuhrabgaben an, welche von der Beschwerdeführerin bestritten wurden. Als Gründe für die Beschwerde führte sie eine inkorrekte deutsche Übersetzung des Istanbul Übereinkommens an sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerde wurde abgewiesen.
iusNet StR 21.06.2019