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landwirtschaftlicher Betrieb

Gewinn aus der Veräusserung von eingezontem und abparzelliertem Landwirtschaftsland

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Liegt "gewöhnliches", also nicht land- oder forstwirtschaftliches Geschäftsvermögen vor, so ist neben den wieder eingebrachten Abschreibungen auch der realisierte Wertzuwachsgewinn mit der Einkommenssteuer zu erfassen.
iusNet StR 24.04.2020