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Lebenshaltungskosten

Abzug von Kosten für die Liegenschaftsverwaltung?

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Das Bundesgericht hat die Abzugsfähigkeit diverser Kosten für die Liegenschaftsverwaltung durch Dritte zu beurteilen. Dabei kann der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass die angefallenen Kosten effektiv für die Verwaltung der Liegenschaften angefallen und nicht private Lebenshaltungskosten darstellen. Daher wird die Abzugsfähigkeit verneint.
IusNet StR 24.07.2023

Zeitliche Zuordnung von Beiträgen an die 3. Säule a

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Auch bei einem selbständig Erwerbstätigen sind Beiträge an die 3. Säule a Lebenshaltungskosten, und nicht Geschäftsaufwand. Die vor dem Ende des Kalenderjahres erfolgte Gutschrift auf dem Sammelkonto der Vorsorgeeinrichtung genügt nicht, um die Beitragszahlung dem betreffenden Kalenderjahr zuzuordnen. Massgebend ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem individuellen Vorsorgekonto.
iusNet StR 23.01.2023

Abzugsfähigkeit von indizierten Krankheits- und Unfallkosten

Kommentierung
Direkte Steuern
Mit den allgemeinen Abzügen in der Steuererklärung, insbesondere «Krankheits- und Unfallkosten», wird den effektiven Ausgaben Rechnung getragen, welche ein Steuerpflichtiger getätigt hat. Es sind deshalb in aller Regel die effektiv bezahlten Kosten (gegebenenfalls bis zu einer bestimmten Grenze) abziehbar, unabhängig davon, ob diese Kosten durch eine andere Lebensgestaltung hätten vermieden werden können.
iusNet StR 24.02.2021

Abzugsfähigkeit von Zusatzversicherungs- und Hotelleriekosten als Krankheitskosten

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Selbstgetragene Kosten für eine medizinisch indizierte und nicht über das Notwendige hinausgehende ärztliche Spitalbehandlung sind als Krankheitskosten abzugsfähig. Dies gilt auch, wenn der Patient eine Zusatzversicherung (VVG) hätte abschliessen und so die Kosten vermeiden können, oder die Behandlung im Rahmen der Grundversicherungsdeckung (KVG) hätte durchführen können. Die Hotelleriekosten auf der halbprivaten Abteilung stellen dagegen Lebenshaltungskosten dar.
iusNet StR 24.02.2021

Abzugsfähigkeit von Unterhaltbeiträgen

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Das KStA ZH kürzte den Unterhalsbeitrag an die bei der Mutter in Thailand lebende Tochter des Pflichtigen nach pflichtgemässem Ermessen. Dieser gekürzte Betrag erscheint selbst unter Berücksichtigung eines für thailändische Verhältnisse eher gehobeneren westlichen Lebensstandards als ausreichend. Der Pflichtige hat es unterlassen, das gerichtlichen Urteils einzureichen, aus dem die Höhe der familienrechtlichen Unterhaltspflicht hervorgeht. Das BGr erachtet die Ermessensveranlagung j nicht offensichtlich unrichtig.
iusNet StR 17.06.2020

Abzugsfähigkeit von Anwalts- und Gerichtskosten

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Für die Qualifikation von Gerichtskosten als Vermögensverwaltungskosten ist erforderlich, aber nicht hinreichend, dass diese Aufwendungen zur Bewahrung von Vermögenswerten getätigt werden. Der in Art. 32 Abs. 1 DBG statuierte Abzug von Kosten für die Vermögensverwaltung beim beweglichen Privatvermögen in Bezug auf Gerichtskosten greift nur, wenn das Vermögen, dessen Bewahrung mit dem Gerichtsverfahren angestrebt wird, in erster Linie - wenn auch allenfalls nur mittelbar - mit der Erzielung von steuerbaren Erträgen aus Privatvermögen in Zusammenhang steht.
iusNet StR 13.12.2019

Ermessensweise zum Abzug zugelassene Unterhaltskosten

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Das Kantonale Steueramt des Kantons ZH rechnete in Abzug gebrachte Unterhaltszahlungen nach pflichtgemässem Ermessen teilweise auf, da diese nicht detailliert nachgewiesen worden sind. Das BGr bestätigt in seinem Entscheid, dass primär die familienrechtliche Unterhaltspflicht für die Bestimmung des steuerrechtlichen Abzugs massgebend ist. Die allgemeinen Lebenshaltungskosten sind nur sekundär zur Plausibilisierung der Schätzung heranzuziehen. Der Pflichtige hatte es aber unterlassen, den tatsächlichen Bedarf nachzuweisen. Die pflichtgemässe Schätzung erweist sich nicht als offensichtlich unrichtig.
iusNet StR 13.12.2019

Die Schweiz gewährt Frankreich Amtshilfe

Kommentierung
Direkte Steuern
Die Besteuerung nach dem Aufwand eines in der Schweiz ansässigen Steuerpflichtigen ist eine voraussichtlich erhebliche Information, welche den französischen Steuerbehörden im Rahmen der Amtshilfe unter Berücksichtigung der spezifischen Regelung von Art. 4 Abs. 6 lit. b DBA CH - FR übermittelt werden kann, sofern die französischen Steuerbehörden beabsichtigen, das Steuerdomizil der betroffenen Person festzulegen.
Marcel Meier
Frédéric Epitaux
iusNet StR 29.04.2019