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Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen

Steuerrechtlicher Wohnsitz im interkantonalen Verhältnis

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Der steuerrechtlichen Wohnsitz bleibt bestehen, wenn am bisherigen Wohnsitz die langjährige Lebenspartnerin die gemeinsame Wohnung weiterhin bewohnt, der weggezogene Steuerpflichtige für die Mietkosten aufkommt und die Wohnung nach Belieben nutzen kann. Eine möblierte 2.5 Zimmer Wohnung kann ein Indiz für einen Wohnsitzwechsel darstellen, wenn der effektive Aufenthalt jedoch nicht nachgewiesen werden kann, verbleibt der steuerrechtliche Wohnsitz am bisherigen Wohnsitz.
iusNet StR 26.07.2021

Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes eines Ehepaars

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Das steuerpflichtige Ehepaar meldete sich mit Heirat im Kt ZH ab. Die Ehefrau behielt ihre Eigentumswohnung und war im Kt ZH als Wochenaufenthalterin gemeldet, während der Ehemann enge familiäre Beziehungen zum Kt ZH pflegte. Das VGr ZH urteilte, dass sich sowohl die familiären als auch die wirtschaftlichen Lebensinteressen der Steuerpflichtigen im Kt ZH befanden. Der Umstand, dass die Wohnsitzverlegung in den ersten drei Jahren nach der Heirat akzeptiert wurde, entfaltet keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen.
iusNet StR 28.06.2021

Tatbestandsvermutung für Steuerwohnsitz

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Das BGr anerkennt für die Frage des Steuerwohnsitzes verschiedene tatsächliche Vermutungen, welche den Zustand der Beweislosigkeit nicht eintreten lassen. Stösst die Steuerbehörde bei ihrer Untersuchung nicht auf Hinweise, wonach sich an den massgebenden Verhältnissen etwas geändert hat, befindet sich der Mittelpunkt der Mittelpunkt der Lebensinteressen vermutungsweise weiterhin am bisherigen Ort.
iusNet StR 17.04.2020

Wegfall der Arbeitstätigkeit führt nicht zwingend zur Verlegung des Steuerdomizil

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Das BGr kommt mit Bezug auf die Arbeitssituation der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung des StGr SO zum Schluss, dass in den Vorjahren trotz einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit beider Gatten ein Wohnsitz im Kt NW angenommen wurde. Einzig aus dem Wegfall der beruflichen Aktivitäten des Ehemannes, bei unveränderter Situation der Gattin, kann nicht auf das Wegfallen des bisherigen Domizils im Kt NW geschlossen werden.
iusNet StR 21.01.2020

Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz oder Deutschland

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Die Beschwerdeführer behaupten, ihren Wohnsitz bereits 2012 nach Deutschland verlegt zu haben. Die von ihnen angeführten Beweise waren aber nicht relevant und konnten den neuen Wohnsitz nicht beweisen. Das BGr stellt fest, dass die Pflichtigen lediglich die Feststellungen bzw. Beweise anders interpretieren als die Vorinstanz. Sie versäumen es zu berücksichtigen, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz auf der Auswertung einer Reihe von Prüfungen beruht und somit das Ergebnis einer viel strukturierteren Argumentation ist, deren Willkür nicht durch die Kritik an einzelnen Bewertungen nachgewiesen werden kann.
iusNet StR 21.01.2020

Widerruf einer Verfügung durch das Steueramt infolge Scheinwohnsitzes

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Der Kt SZ informierte den Kt BL über den gegenüber den Beschwerdeführern verfügten Widerruf der Veranlagung und teilte BL mit, dass sie das Ehepaar rückwirkend infolge eines blossen Scheindomizils wieder aus der Steuerpflicht genommen habe. Den Ehegatten ist es nicht gelungen, entweder die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz im Kt BL, noch die Begründung des neuen Wohnsitzes im Kt SZ nachvollziehbar aufzuzeigen.
iusNet StR 18.11.2019

Unverheirateter Wochenaufenthalter

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Bei nichtverheirateten, nicht-leitenden unselbständig erwerbstätigen über dreissigjährigen Personen befindet sich in interkantonalen Verhältnissen das Hauptsteuerdomizil grundsätzlich am Arbeits- bzw. Wochenaufenthalts- und nicht am Familienort. Diese natürliche Vermutung kann der Steuerpflichtige widerlegen, wenn er nachweist, dass er regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort der Familie heimkehrt, mit welchem er besonders eng verbunden ist und wo er andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt. Vorliegend erbringt A diesen Nachweis.
iusNet StR 02.09.2019