Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen steuerrechtlichen Wohnsitz pro 2016 weiterhin im Kanton Zürich hatte. Die vorübergehende Trennung von seinem Konkubinatspartner und der Umzug in den Kanton Schwyz führten nicht zu einer Verschiebung des objektiven Lebensmittelpunkts. Zumal der Miteigentumsanteil an der 4.5-Zimmer-Wohnung weder vermietet noch übertragen wurde, die Partner weiterhin gemeinsame Ferien sowie Geschäftsreisen verbrachten und eine Paartherapie besuchten.
Das StHG legt fest, dass eine Steuerpflicht in einem anderen Kanton für die gesamte Steuerperiode besteht, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet wird und für diesen Fall der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis der Dauer der Zugehörigkeit vermindert wird (Art. 4b StHG). Diese Gewichtungsmethode ist auch im internationalen Verhältnis anwendbar, auch wenn sich dies nicht aus dem Wortlaut von Art. 4b StHG ergibt.
Nachdem die leitenden und auch sämtliche übrigen Angestellten der Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit zumindest ganz überwiegend im Kt ZH ausübten und von dort die laufenden Geschäfte geführt wurden, befand sich demnach die wirkliche Leitung der Gesellschaft im Kt ZH und nicht am statutarischen Sitz im Kt OW. Die Gesellschaft wird somit vollumfänglich im Kt ZH besteuert.