Das Bundesrecht regelt die dauernde und ausschliessliche Selbstnutzung von Wohnliegenschaften im Zusammenhang mit dem Steueraufschub bei Ersatzbeschaffungen abschliessen und lässt den Kantonen keinen Spielraum. Weder werden bestimmte Mindesthalte- oder Mindestwohndauern verlangt, noch unterbricht eine Zwischennutzung oder -vermietung die Kausalität. Entscheidend ist, ob im Zeitpunkt des Verlassens einer selbstgenutzten Liegenschaft der Entschluss zur Ersatzbeschaffung bereits gefasst war.