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Steuerdomizil

Änderung der Lebensverhältnisse durch Änderung der behördlichen Informationslage?

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Das BGr bestätigt ein Urteil des VGr Zürich, welches sich mit der Frage beschäftigt, ob bereits die Änderung der behördlichen Informations- bzw. Beweislage dazu führen kann, ob ein Kanton, welcher das Hauptsteuerdomizil in einem anderen Kanton über mehrere Jahre akzeptiert, durch die neuen Informationen und Beweise das Hauptsteuerdomizil beanspruchen kann, ohne dass sich die Lebensverhältnisse der Steuerpflichtigen verändert haben. In diesem Zusammenhang sind auch die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen näher zu betrachten.
iusNet StR 22.07.2022

Wirtschaftlicher und faktischer Mittelpunkt einer GmbH

Kommentierung
Direkte Steuern
Das BGr bestätigt die von der Vorinstanz angeführten Indizien für eine tatsächliche Verwaltung der A GmbH im Kt TI und nicht im Sitzkanton GR. Die A GmbH legte keine brauchbaren Beweise vor, um diese Indizien zu widerlegen. Auf die von der KStV TI erhaltene Auflage, eine Liste mit bestimmten Unterlagen und Dokumenten vorzulegen, die belegen, dass die operative Geschäftsführung der Gesellschaft tatsächlich im Kt GR ausgeübt wurde, hat sie mit der alleinigen Vorlage der Veranlagungsverfügungen des Kt GR für die Steuerperioden 2016-2017 geantwortet.
Natalie Peter
iusNet StR 31.05.2021

Bloss formelle Verlegung des statutarischen Sitzes in einen anderen Kanton

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Nach Auffassung des BGr kann der neue statutarische Sitz der A AG in V NW nicht anerkannt werden, weil sie dort bloss einen formellen Sitz bzw. ein reines "Briefkastendomizil" hat. Eine wirkliche Geschäftstätigkeit am Ort war ebenso wenig ausgewiesen wie Lohn für irgendwelche Mitarbeiter, die am Ort des neuen Unternehmenssitzes gearbeitet hätten. Für die A AG aktiv geworden waren nur zwei Gesellschafter, deren jeweiliger Wohnsitz jedoch in beiden Fällen im Kt ZH gelegen war. Nachdem die A AG in Kenntnis des kollidierenden Besteuerungsanspruchs des Kt ZH die Steuerschuld im Kt NW vorbehaltlos und umgehend bezahlte, stellte das BGr zudem fest, dass sie ihr Beschwerderecht gegenüber dem Kt NW verwirkt hat.
iusNet StR 13.12.2019

Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit von Belegärzten

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Der Beschwerdeführer übte ein privatärztliche Tätigkeit in der S AG in Pfäffikon SZ aus und war akkreditierter Belegarzt in der im Kt ZH gelegenen Klinik Y, wo ihm jeweils ein Operationsraum für einen bestimmten Zeitraum mit der für den chirurgischen Eingriff erforderlichen Infrastruktur zur Verfügung gestellt wird. Da A nicht in ein arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis eingebunden war, erachtete das BGr die Tätigkeit von A als Belegarzt in der Klinik Y als selbstständige Erwerbstätigkeit und bejahte das Vorliegen einer Betriebsstätte im Kt ZH, da A eine permanente, qualitativ und quantitativ erhebliche Tätigkeit in der Klinik Y ausübt.
iusNet StR 13.12.2019

Vermeintliche Verlegung des Wohnsitzes

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Erscheint ein von der Steuerbehörde angenommener Sitz im Kanton als sehr wahrscheinlich, genügt dies in der Regel als Hauptbeweis und der steuerpflichtigen Person obliegt es, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Sitz ausserhalb des Kantons zu erbringen. Dazu gehört nicht nur die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz, sondern auch die Darstellung der Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben. Wird der Nachweis der Wohnsitzverlegung nicht erbracht, besteht das bisherige Domizil fort.
iusNet StR 11.04.2019

Keine Nachsteuer bei Kenntnis der relevanten Faktoren im Zeitpunkt der Veranlagungsverfügung

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Hat die Steuerverwaltung aufgrund der durch den Wohnsitzkanton vorgenommenen Steuerausscheidung Kenntnis von den relevanten Steuerfaktoren erhalten, die in ihrem Kanton aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, kann sie nach Ablauf der Veranlagungsverjährung die unterlassene Besteuerung nicht im Nachsteuerverfahren nachholen. Die kantonale Praxis, wonach eine Information erst ein Jahr nach Eintreffen als aktenkundig gilt, ist mit dem StHG nicht vereinbar.
iusNet StR 22.03.2019