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Steuerfaktoren

Zuordnung einer atypischen Beteiligung zum Geschäftsvermögen

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Eine atypische Beteiligung ist grundsätzlich nach den gleichen Kriterien dem Geschäfts- oder Privatvermögen zuzuordnen wie eine normale Kapitalbeteiligung. Entscheidend ist die wirtschaftlich-technische Funktion der Beteiligung im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit. Ist eine Beteiligung in vergangenen Steuerperioden im Privatvermögen veranlagt worden, kann daraus grundsätzlich kein Rechtschutzinteresse geltend gemacht werden, da lediglich die Steuerfaktoren von der formellen und materiellen Rechtskraft der Veranlagung erfasst werden.
iusNet StR 24.07.2020