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Treuhandkommission

Anerkennung eines Treuhandverhältnisses

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Die Behauptung, ein im eigenen Namen abgeschlossenes Rechtsgeschäft sei treuhänderisch für einen Dritten abgeschlossen worden, darf bei der Veranlagung unberücksichtigt gelassen werden, wenn das Treuhandverhältnis nicht einwandfrei nachgewiesen ist. Die Erfüllung der im ESTV Merkblatt zu Treuhandverhältnissen festgehaltenen Voraussetzungen ist zwar nicht unabdingbare Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Treuhandverhältnisses. Doch ist in jedem Fall ein eindeutiger Nachweis erforderlich.
iusNet StR 08.03.2019