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Verwirkung des Beschwerderechts

Die Verwirkung des Beschwerderechts gilt nicht länger als verhältnismässige Massnahme, um treuwidrigem Verhalten einer steuerpflichtigen Person im interkantonalen Verhältnis zu begegnen

Rechtsprechung
Stempelabgaben
In einem Leiturteil aus dem Jahr 2020 hat das Bundesgericht klargestellt, dass ausserhalb der vorbehaltlosen Anerkennung des Steueranspruchs eine Verwirkung des Beschwerderechts entsprechend dem Charakter des Doppelbesteuerungsverbots als verfassungsmässiges Recht nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, nämlich dann, wenn sich das Verhalten der Steuerpflichtigen als rechtsmissbräuchlich darstellt. Nun korrigiert das Bundesgericht diese Praxis und stellt klar: «Die Verwirkung des Beschwerderechts gilt nicht länger als verhältnismässige Massnahme, um treuwidrigem Verhalten einer steuerpflichtigen Person im interkantonalen Verhältnis zu begegnen».
iusNet StR 25.10.2023

Tatsächliche Verwaltung nach Aufgabe der operativen Tätigkeit

Rechtsprechung
Direkte Steuern
Aus dem Ablauf der Ereignisse ergibt sich, dass bereits im Zuge der Verhandlungen über die Veräusserung einer Vertriebslizenz klar war, dass eine Weiterführung der aktiven Geschäftstätigkeit nicht geplant war und sich daraus ergibt, dass der Entschluss zum Verkauf des Hauptaktivums noch im Kt ZH gefasst wurde. Trotz Fehlens einer operativen Tätigkeit nach dem Sitzwechsel lag die tatsächliche Leitung der A AG ausschliesslich beim Präsidenten der A AG im Kt ZH.
iusNet StR 01.12.2020

Steuerhoheit bei fehlender Geschäftstätigkeit und Verwirkung des Beschwerderechts

Kommentierung
Direkte Steuern
Die tatsächliche Verwaltung einer Gesellschaft, welche keiner operativen Tätigkeit (mehr) nachgeht, liegt nicht am statutarischen Sitz (c/o Adresse), wo die administrativen Handlungen vorgenommen werden, sondern ist dem Wohnort des VRP, der bisher die operative Leitung und die letzten untergeordneten operativen Tätigkeiten ausführt, zuzuweisen. Eine unvollständige Sachverhaltsdarstellung in einem Steuerruling ist nicht per se ein treuwidriges Verhalten. Das Beschwerderecht ist damit nicht verwirkt.
Bastian Thurneysen
iusNet StR 01.12.2020