Das Bundesgericht hat zu beurteilen, ob die Veräusserung einer Beteiligung einen steuerfreien Kapitalgewinn oder steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit – konkret einen nebenberuflichen Beteiligungshandel – darstellt. Dabei würdigt das Bundesgericht insbesondere das Eingehen von unternehmerischen Risiken sowie die systematische Herangehensweise.
Das BGr hatte zu beurteilen, ob der Handel mit Devisen und Derivaten als selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. Zur Beurteilung wandte das BGr bestimmte Kriterien an, die für eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Gesamtheit auf einen Erwerb ausgerichtet sein müssen.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein deutliches Indiz vor, dass es an einer subjektiven oder objektiven Gewinnstrebigkeit mangelt, wenn eine Tätigkeit auf Dauer nichts einbringt.