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Wissensvermittlung

Abgrenzung zu steuerbaren Leistungen mit Unterhaltungs-/Vergnügungscharakter

Kommentierung
Mehrwertsteuer
Die Beschwerdegegnerin betreibt seit vielen Jahren eine Karateschule. Neben Kickboxkursen für Kinder und Erwachsene bietet sie auch Fitness- und Wellnessdienstleistungen an. Während die ESTV die Kickboxkurse für Kinder als von der Mehrwertsteuer ausgenommene Dienstleistungen betrachtete, war sie der Meinung, dass bei den Kickboxkursen für Erwachsene keine von der Mehrwertsteuer ausgenommene Bildungsleistungen vorliege, da die Wissensvermittlung nicht das primär verfolgte Ziel sei und kein vordefiniertes Lernziel bestehe. Das BGr bestätigt diese Auffassung.
Florian Hanslik
iusNet StR 29.03.2020

Kickboxkurse gehören nicht zu den ausgenommenen Bildungsleistungen

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer
Die Beschwerdegegnerin bietet in ihrer Karateschule neben Kickboxkursen für Kinder und Erwachsene auch Fitness- und Wellnessdienstleistungen an. Während die ESTV die Kickboxkurse für Kinder als von der Mehrwertsteuer ausgenommene Dienstleistungen erachtet, verneint sei eine Ausnahme von der Mehrwertsteuer bei ebensolchen Kursen für Erwachsene, da primäres Ziel nicht die Wissensvermittlung sei und kein zudem kein Lernziel definiert wurde. Das BGr bestätigt diese Auffassung.
iusNet StR 29.03.2020

Leistungen im Bildungsbereich und Vertrauensschutz

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Yoga-Studio, in welchem u.a. Workshops im Angebot stehen, welche die Einführung und Vertiefung in ein bestimmtes Thema bezwecken. Die ESTV bestätigte der Beschwerdeführerin, dass die Workshops von der MWSt ausgenommen sind, widerrief diese Bestätigung später aber wieder. Das BVGr musste zum einen prüfen, ob die Umsätze durch den Workshop dem Bildungsbereich zuzuordnen und somit von der Steuer ausgenommen sind und zum anderen der Vertrauensschutz bzgl. der Auskunft der ESTV zur Anwendung gelangt.
iusNet StR 28.01.2020

Abgrenzung von steuerbaren und ausgenommenen Umsätzen im Bildungsbereich

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer
Mit dem vorliegenden Urteil stützt das BGr den Entscheid des BVGr und äussert sich zu den Voraussetzungen von angebotenen «Pole Dance» Kursen, diese als qualifizieren und somit von der Mehrwertsteuer zu befreien. Das BGr hält insbesondere fest, dass es bei körperlichen Betätigungen, die als Bildungsleistungen einzuordnen seien, entscheidend sei, ob ein Kursangebot vor allem dazu diene, Wissen zu vermitteln oder zu vertiefen oder Fertigkeiten zu erwerben. Das BGr bestätigt die Rechtsprechung des BVGr, dass im vorliegenden Falle die «Pole Dance» Kurse als steuerausgenommene Bildungsleistungen qualifizieren und weist folglich die Beschwerde der ESTV ab.
iusNet StR 13.12.2019

Ausgenommene Leistungen mit Ausbildungszwecken

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer

A-5966/2018

Die Beschwerdeführerin betreibt seit mehreren Jahren eine Karateschule. Das Dienstleistungsangebot umfasst nicht nur den Unterricht für Erwachsene und Kinder, sondern auch Fitness und Wellnessangebote. Die ESTV forderte das Unternehmen auf, den Fragebogen zur Abklärung der MWST-Pflicht auszufüllen und einzureichen. Die ESTV war der Meinung, dass die Unterrichtstätigkeit nicht ein von der MWST ausgenommener Umsatz war und trug das Unternehmen rückwirkend per 2008 in das Register der Steuerpflichtigen ein.
iusNet StR 20.06.2019