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Wissensvertiefung

Abgrenzung von steuerbaren und ausgenommenen Umsätzen im Bildungsbereich

Rechtsprechung
Mehrwertsteuer
Mit dem vorliegenden Urteil stützt das BGr den Entscheid des BVGr und äussert sich zu den Voraussetzungen von angebotenen «Pole Dance» Kursen, diese als qualifizieren und somit von der Mehrwertsteuer zu befreien. Das BGr hält insbesondere fest, dass es bei körperlichen Betätigungen, die als Bildungsleistungen einzuordnen seien, entscheidend sei, ob ein Kursangebot vor allem dazu diene, Wissen zu vermitteln oder zu vertiefen oder Fertigkeiten zu erwerben. Das BGr bestätigt die Rechtsprechung des BVGr, dass im vorliegenden Falle die «Pole Dance» Kurse als steuerausgenommene Bildungsleistungen qualifizieren und weist folglich die Beschwerde der ESTV ab.
iusNet StR 13.12.2019