Bindungswirkung von (Steuer-)Rulings bei offensichtlicher geldwerter Leistung
Das Bundesgericht stellt fest, dass der im Ruling geschilderte Sachverhalt eine offensichtliche geldwerte Leistung enthält, weshalb die erteilte Auskunft offensichtlich unrichtig und damit nicht bindend war. Bedeutung und Tragweite von Rulings sind mittels Auslegung – wie empfangsbedürftige Willenserklärungen – zu ermitteln.
Steuerliche Behandlung von (Nach-)Zahlungen aus Sportverträgen im Ausland
Das Bundesgericht prüft, ob die Zahlungen aus einer Auflösungsvereinbarung eines (Sport-)Arbeitsvertrages dem Steuerpflichtigen vollumfänglich im Zeitpunkt der Zahlung zugeflossen waren und ob resp. unter welchem Titel sie aus abkommensrechtlicher Sicht in der Schweiz überhaupt steuerpflichtig sind.
Der Beschwerdeführer reichte erst im Beschwerdeverfahren die geforderten Akten für die Berechnung der geschuldeten Steuer ein. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet, dass er dadurch seine Mitwirkungspflichten verletzt. In seinem Urteil erörtert das Gericht, was genau unter diesen Mitwirkungspflichten zu verstehen ist.
Das Bundesgericht prüft in seinem Urteil, ob eine Beschwerdelegitimation für absolut verjährte Kalenderjahre besteht. Dies verneint das Bundesgericht in seinem Urteil. Eine Beschwerdelegitimation wird erst für die nach dem Entscheid der Vorinstanz eingetretene Verjährung bejaht. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Hinterziehung der Gewinnsteuer durch geschäftsmässig nicht begründete Aufwände
Auch wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung die besondere Steueruntersuchung nicht gegen die beschuldigte Gesellschaft, sondern gegen deren einzigen Verwaltungsrat geführt hat, dürfen die in der Untersuchung gegen den Verwaltungsrat erhobenen Beweise im Hinterziehungsverfahren gegen die juristische Person verwertet werden.
Liegenschaftsverkauf mit einer nachträglichen Schenkung
Das Bundesgericht prüft die Massgeblichkeit von nachträglich vereinbarten Schenkungsurkunden im Zusammenhang mit Grundstückübertragungen. Vorliegend wurden Kaufverträge mit einem Verkaufspreis abgeschlossen, der Kaufpreis wurde anschliessend aber mittels Schenkungsurkunden erlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob vom Unternehmen sieben Liebhaberfahrzeuge dem Aktionär zur privaten Verwendung «Zurverfügung» gestellt wurden. Das Gericht entscheidet, dass auf der erbrachten Leistung ein Mietentgelt zu schätzen ist, und auf dem die MWST abzurechnen ist. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Streitig und zu prüfen sind die mehrwertsteuerrechtlichen Folgen eines Investitionsbeitrags, den der Kanton Zürich zulasten des Lotteriefonds des Kantons Zürich und zugunsten der Mehrheitsaktionärin ausgerichtet hat. Das Bundesgericht prüft, ob es sich hierbei um eine vorsteuerneutrale Spende oder um eine Subvention mit Vorsteuerkürzung handelt.
Zurechnung von Beratungshonorar einer juristischen Person zu ihrem selbständig erwerbstätigen Aktionär
Ergibt sich aufgrund verschiedener Indizien, dass eine Aktiengesellschaft keine Leistungen erbracht hat, sind ihr diese Leistungen und die von ihr vereinnahmten Honorare nicht zuzurechnen.
Keine wirtschaftliche Betrachtungsweise bei Transponierungstatbeständen
Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob bei einem Transponierungstatbestand eine wirtschaftliche Betrachtungsweise anzuwenden ist. Der Steuerpflichtige übertrug eine qualifizierende Beteiligung auf eine von ihm kontrollierte Kapitalgesellschaft, die das Aktienpaket als Umlaufvermögen bilanzierte und zum Einstandspreis weiterveräusserte.