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übliche Provision

Beschränkung der steuerlichen Anrechnung der tatsächlich höheren Mäklerprovision auf die "übliche Provision"

Éclairages
Direkte Steuern
Die Anrechnung einer Mäklerprovision ist nach Zürcher Praxis möglich, wenn fünf Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, liegt keine nach § 221 Abs. 1 lit. c StG ZH anrechenbare Aufwendung vor. Unter Prüfung dieser Voraussetzungen hat das BGr die Beschränkung der steuerlichen Anrechnung der tatsächlich höheren Mäklerprovision auf die "übliche Provision" von 2 % als angemessen erachtet. Damit hat es den prozentualen, kantonsweiten Ansatz von 2 % als "übliche Mäklerprovision" als bundesrechtskonform qualifiziert.
Natalie Peter
iusNet StR 24.09.2019