Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist verwirkt, wenn mit der Verrechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen, der zuständigen Steuerbehörde nicht angegeben werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Steuerbehörden von Amtes wegen prüfen, ob der Pflichtige eine Dividende erhalten hat.