Das Recht des Kantons, die direkte Bundessteuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode. Die Verjährung beginnt mit jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person neu zu laufen. Das vorbehaltlose Einreichen einer ausgefüllten Steuererklärung wirkt nach geltendem Recht als verjährungsunterbrechend.