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Besteuerung

Ausserordentliche Abschreibung einer Forderung von einer Gruppengesellschaft

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das BGr stellt fest, dass nach Treu und Glauben davon ausgegangen werden muss, dass der B SA mit Sitz in Luxemburg bzw. deren Betriebsstätte im Kt ZH schon im Jahr 2009 bekannt war, dass die seit Jahren angehäuften offenen Forderungen gegen die Gruppengesellschaft C nicht mehr erfüllt würden und die Insolvenz der C unabwendbar sein würde. Unter den gegebenen Umständen hätte die B AS schon vor den Steuerperioden 2010 und 2011 Abschreibungen der offenen Forderungen gegen die C vornehmen müssen.
iusNet StR 21.01.2020