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cost-plus Methode

Weiterverrechnung an nahestehende Personen

Jurisprudence
Mehrwertsteuer

A-2430/2019

Die A AG hat ein Neubauprojekt inklusive der Nachberechnung bereits durchgeführter Leistungen an ihre Tochtergesellschaft E AG veräussert. Strittig ist, ob die A AG der E AG die Leistungen in voller Höhe und mit dem korrekten MWST-Satz nachverrechnet hat. Leistungen an nahestehende Personen müssen grundsätzlich einem Drittvergleich standhalten. Die ESTV verneinte den Drittvergleich und erhöhte in der Folge die Entgelte um 5 %. Das BVGr vertritt teilweise eine andere Meinung und heisst die Beschwerde mehrheitlich gut.
iusNet StR 11.05.2021

Internationale Verrechnungspreise

Jurisprudence
Direkte Steuern
Die KStV GE führte auf Ebene der A SA Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden 2011 und 2012 durch. In Anwendung der Kostenaufschlagsmethode (cost-plus Methode) wurden auf Ebene der Tochtergesellschaft A Ltd (Sitz auf den Seychellen) eine maximale Entschädigung von 5 % des Aufwands zugelassen. Der um 5 % des Aufwands gekürzte Gewinn der Tochtergesellschaft A Ltd wurde daher vollständig der Muttergesellschaft A SA zugerechnet. Das BGr gelangt zur Auffassung, dass das VGr GE nicht gegen Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG verstoßen hat, indem es den Entscheid der KStV GE betreffend die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode bestätigte, welche im Übrigen von den OECD Leitlinien 2010 für gruppeninterne Dienstleistungen empfohlen wird.
iusNet StR 23.12.2019