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Erbvorbezug

Grundstückgewinnsteuer und Steueraufschub

Éclairages
Grundstückgewinnsteuer / Handänderungssteuer
Per 2011 wurden Liegenschaften von den Eltern an die Kinder übertragen. Diese halten die Liegenschaften im Miteigentum. Bei einer späteren Übertragung des Miteigentumsanteils von A auf B liegt kein Steueraufschubtatbestand vor. Da die Eltern im Zeitpunkt der Übertragung noch lebten, gab es keinen offenen Nachlass und somit auch keine Nachlassgegenstände, welche verteilt werden mussten. Folglich konnte der Teilungsvertrag keine Eigentumsänderung durch Erbgang im Sinne von Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG zum Gegenstand haben.
Natalie Peter
iusNet StR 30.05.2023

25%-Prozent Regel bei gemischtem Erbvorbezug im Grundstückgewinnsteuerrecht

Éclairages
Direkte Steuern
Eine steueraufschiebende Schenkung ist auch bei einem gemischten Erbvorbezug zu bejahen, wenn Leistung und Gegenleistung in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen. Die Steuerbehörde kann den Verkehrswert für die Beurteilung des Steueraufschubes nicht anpassen, indem sie vom vereinbarten Erlös ausgeht, auch wenn der Verkehrswert allenfalls tiefer ist.
iusNet StR 28.04.2021

Gemischter Erbvorbezug und Steueraufschub

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das BGr führt aus, dass die Praxis für die Anwendung der 25-Prozent-Regel nicht zwischen Erbvorbezug und Schenkung unterscheidet. Ob die 25-Prozent-Regel auch im Bereich des Erbvorbezugs im Sinne von Art. 12 Abs. 3 lit. a StHG angebracht ist, lässt das BGr offen, weil die Schwelle von 25 Prozent vorliegend ohnehin erfüllt ist.
iusNet StR 28.04.2021