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gestohlene Bankdaten

Eintreten auf ein Amtshilfegesuch von Indien, welches allenfalls auf gestohlenen Daten beruht

Éclairages
Internationales Steuerrecht
Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf ein Staat, der entwendete Informationen direkt von einem «Datendieb» erworben hat, diese «aktiv» für ein an die Schweiz gerichtetes Ersuchen einsetzen. Sicherte der ersuchende Staat der Schweiz allerdings zu, solche aufgrund einer in der Schweiz strafbaren Handlung erlangte Daten, nicht zu verwenden, ist der Grundsatz von Treu und Glauben des internationalen öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 7 lit. c StAhiG verletzt und die Schweiz tritt nicht auf ein solches Ersuchen ein.
Natalie Peter
iusNet SR 05.12.2018

Amtshilfe trotz Verwertung von gestohlenen Bankdaten?

Jurisprudence
Internationales Steuerrecht
Das Bundesverwaltungsgericht hält unter Verweis auf seine frühere Rechtsprechung fest, dass eine Verwendung entwendeter Bankdaten durch einen ersuchenden Staat für sich allein nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des internationalen öffentlichen Rechts verstösst. Das Bundesgericht hat nämlich im blossen Umstand, dass der um Amtshilfe ersuchende Staat die bei der HSBC in Genf entwendeten Daten direkt vom «Datendieb» bzw. von Hervé Falciani erworben und sein Ersuchen darauf gestützt hat, keinen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des internationalen öffentlichen Rechts erblickt.
iusNet SR 04.12.2018