Die steuerpflichtige juristische Person wurde unter Berücksichtigung einer Verrechnung von Vorjahresverlusten mit einem steuerbaren Gewinn von Null veranlagt. Das BGr bestätigt seine ständige Rechtsprechung, wonach es bei einer Nullveranlagung an einem Rechtsschutzinteresse mangelt. Die gewinnsteuerlichen Aufrechnungen von geldwerten Leistungen haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Verrechnungssteuer und die Einkommenssteuer auf Ebene des Anteilsinhabers.