Ein realisierter Wertzuwachs aus Veräusserung von Grundstücken im Geschäftsvermögen darf bei der Einkommens- und Vermögenssteuer nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die Steuerverwaltung in Verletzung der Untersuchungs- und Sorgfaltspflicht den Wertzuwachs bereits mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst hat.
Liegt "gewöhnliches", also nicht land- oder forstwirtschaftliches Geschäftsvermögen vor, so ist neben den wieder eingebrachten Abschreibungen auch der realisierte Wertzuwachsgewinn mit der Einkommenssteuer zu erfassen.