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nicht hoheitliche Leistungen

Dienstleistungen und deren Leistungsempfänger

Jurisprudence
Mehrwertsteuer
Das BGer überprüft die strittige Frage der mehrwertsteuerlichen Qualifikation diverser durch die Flughafen Zürich AG in Rechnung gestellter "Gebühren". Die Frage, wer im Sinne der massgeblichen Rechtsbestimmungen als «Leistungsempfänger» der durch den Flughafen dargebrachten Dienstleistungen zu verstehen ist, konnte nicht abschliessend beurteilt werden. Es ist deshalb bundesrechtskonform, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt als unzureichend festgestellt einstuft und die Sache zu ergänzender Abklärung an die ESTV zurückweist.
iusNet StR 28.06.2021

Mehrwertsteuerliche Handhabung von Flughafengebühren

Jurisprudence
Mehrwertsteuer
Das in Art. 3 Bst. g MWSTG genannte negative Abgrenzungskriterium der unternehmerischen Natur der Tätigkeit ist auch nach dem Willen des Gesetzgebers so gestaltet, dass selbst eine im Monopolbereich ausgeübte staatliche oder übertragene Tätigkeit dann nicht als hoheitlich qualifiziert werden kann, wenn sie unternehmerischer Natur ist. Es ist also jeweils zu fragen, ob die Tätigkeit ohne Einräumung der Monopolstellung ebenso gut Gegenstand eines anderen bzw. Privatunternehmens bilden könnte. Hoheitlichkeit darf nicht angenommen werden, nur weil die Leistungen gesetzlich oder faktisch vom Wettbewerb ausgeschlossen sind.
iusNet StR 29.10.2019