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private Vermögensanlage

Erwerb einer Beteiligung wird als Geschäftsvermögen qualifiziert

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das BGr bestätigt die Ansicht der Vorinstanzen, wonach A bei der Übernahme eines hälftigen Aktienpakets mit dem auf ihn entfallenden Anteil am Kaufpreis und der Teilnahme an der Kapitalerhöhung eine für ihn erhebliche Investition vorgenommen hat, die er in beträchtlichem Umfang fremdfinanzierte, so dass von einer privaten Vermögensanlage nicht gesprochen werden konnte. Die Beteiligung stellt somit Geschäftsvermögen dar und der Kapitalgewinn aus dem Verkauf der Beteiligung ist vollumfänglich steuerbar.
iusNet StR 11.02.2020