Das BGr hält fest, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf den Vertrauensschutz des Rulings berufen kann, da der in der Rulinganfrage beschriebene Sachverhalt nicht demjenigen entsprach, welcher tatsächlich umgesetzt wurde. Zudem qualifiziert es die vorliegende Umstrukturierung (Absorptionsfusion) als Steuerumgehung.