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Unterhaltsbeiträge

Abzugsfähigkeit von Unterhaltbeiträgen

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das KStA ZH kürzte den Unterhalsbeitrag an die bei der Mutter in Thailand lebende Tochter des Pflichtigen nach pflichtgemässem Ermessen. Dieser gekürzte Betrag erscheint selbst unter Berücksichtigung eines für thailändische Verhältnisse eher gehobeneren westlichen Lebensstandards als ausreichend. Der Pflichtige hat es unterlassen, das gerichtlichen Urteils einzureichen, aus dem die Höhe der familienrechtlichen Unterhaltspflicht hervorgeht. Das BGr erachtet die Ermessensveranlagung j nicht offensichtlich unrichtig.
iusNet StR 17.06.2020

Abzugsfähigkeit von Zahlungen aus Mitarbeiterbeteiligungen im Rahmen einer Scheidung

Jurisprudence
Direkte Steuern
Vermögenswerte, die nach dem Ende der Errungenschaftsbeteiligung erworben werden, fallen nicht mehr unter die Vermögenswerte, welche sich als Errungenschaft oder Eigengut qualifizieren. Dementsprechend werden solche Vermögenswerte bei den Handlungen zur Auflösung des Güterstands nicht berücksichtigt. Da die Zuteilung von Mitarbeiteroptionen erst nach der Auflösung erfolgte, handelt es sich bei der Zahlung an die Ex-Frau nicht um eine Zahlung, die aufgrund der Auflösung des Güterstandes geschuldet war, sondern um abzugsfähige Unterhaltszahlungen.
iusNet StR 27.04.2020

Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an die KESB

Jurisprudence
Direkte Steuern
Nach dem Tod seiner ehemaligen Frau muss der Beschwerdeführer die Unterhaltszahlungen weiterhin an die KESB leisten. Weil die Kinder nach wie vor nicht unter seiner elterlichen Sorge stehen, muss er weiterhin im gleichen Umfang Unterhaltszahlungen leisten. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erscheint in identischer Weise herabgesetzt wie vor dem Tod der ehemaligen Ehefrau. Für seine unter Vormundschaft stehenden minderjährigen Kinder geleisteten Unterhaltsleistungen ist ihm deshalb ein Abzug zu gewähren.
iusNet StR 27.03.2020

Ermessensweise zum Abzug zugelassene Unterhaltskosten

Jurisprudence
Direkte Steuern
Das Kantonale Steueramt des Kantons ZH rechnete in Abzug gebrachte Unterhaltszahlungen nach pflichtgemässem Ermessen teilweise auf, da diese nicht detailliert nachgewiesen worden sind. Das BGr bestätigt in seinem Entscheid, dass primär die familienrechtliche Unterhaltspflicht für die Bestimmung des steuerrechtlichen Abzugs massgebend ist. Die allgemeinen Lebenshaltungskosten sind nur sekundär zur Plausibilisierung der Schätzung heranzuziehen. Der Pflichtige hatte es aber unterlassen, den tatsächlichen Bedarf nachzuweisen. Die pflichtgemässe Schätzung erweist sich nicht als offensichtlich unrichtig.
iusNet StR 13.12.2019