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verstossende Doppelbesteuerung

Wirtschaftlicher und faktischer Mittelpunkt einer GmbH

Éclairages
Direkte Steuern
Das BGr bestätigt die von der Vorinstanz angeführten Indizien für eine tatsächliche Verwaltung der A GmbH im Kt TI und nicht im Sitzkanton GR. Die A GmbH legte keine brauchbaren Beweise vor, um diese Indizien zu widerlegen. Auf die von der KStV TI erhaltene Auflage, eine Liste mit bestimmten Unterlagen und Dokumenten vorzulegen, die belegen, dass die operative Geschäftsführung der Gesellschaft tatsächlich im Kt GR ausgeübt wurde, hat sie mit der alleinigen Vorlage der Veranlagungsverfügungen des Kt GR für die Steuerperioden 2016-2017 geantwortet.
Natalie Peter
iusNet StR 31.05.2021