Die Praxis unterscheidet bei der Frage, ob Tatsachen, welche nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind, zu berücksichtigen sind, zwischen wertaufhellenden und wertbeeinflussenden Tatsachen. Während erstere Aufschluss darüber geben, wie sich die Lage am Stichtag darstellte, werden durch letztere neue Geschäftsvorfälle geschaffen, die erst im Folgejahr zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall wurden bei einem Liegenschaftenhändler a.o. Abschreibungen nicht zum Abzug zugelassen.