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zivilrechtlichen Sitz

Bloss formelle Verlegung des statutarischen Sitzes in einen anderen Kanton

Jurisprudence
Direkte Steuern
Nach Auffassung des BGr kann der neue statutarische Sitz der A AG in V NW nicht anerkannt werden, weil sie dort bloss einen formellen Sitz bzw. ein reines "Briefkastendomizil" hat. Eine wirkliche Geschäftstätigkeit am Ort war ebenso wenig ausgewiesen wie Lohn für irgendwelche Mitarbeiter, die am Ort des neuen Unternehmenssitzes gearbeitet hätten. Für die A AG aktiv geworden waren nur zwei Gesellschafter, deren jeweiliger Wohnsitz jedoch in beiden Fällen im Kt ZH gelegen war. Nachdem die A AG in Kenntnis des kollidierenden Besteuerungsanspruchs des Kt ZH die Steuerschuld im Kt NW vorbehaltlos und umgehend bezahlte, stellte das BGr zudem fest, dass sie ihr Beschwerderecht gegenüber dem Kt NW verwirkt hat.
iusNet StR 13.12.2019