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Zustellungsversuch

Einseitige Verlängerung einer Rechtsmittelfrist durch den Steuerpflichtigen ist nicht möglich

Jurisprudence
Direkte Steuern
Der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpost kann den Beginn einer Rechtsmittelfrist nicht einseitig über die sieben Tage Abholfrist hinaus verlängern, etwa durch einen Postrückbehaltungsauftrag oder indem er die Sendung verspätet in Empfang nimmt. Im Übrigen kommt die Zustellfiktion nur zum Tragen, wenn die Postsendung nicht entgegengenommen bzw. abgeholt wird.
iusNet StR 22.01.2019