Enthalten Vorsorgepläne Kriterien, deren Erfüllung alleine vom Willen des Arbeitgebers oder des Alleinaktionärs abhängt, erfüllen sie die Voraussetzungen der Kollektivität im Sinne von Art. 1c Abs. 1 Satz 2 BVV 2 regelmässig nicht. Der Abzug für die Zuwendung an die betreffenden Rechtsträger ist damit nicht geschäftsmässig begründet, weshalb er beim steuerbaren Reingewinn aufzurechnen ist.