Behinderungsbedingte Kosten
Behinderungsbedingte Kosten
Behinderungsbedingte Kosten
Die Ehegatten A haben ihren Wohnsitz in C, wo sie ein Chalet besitzen. Seit 2009 haben sie auch eine Wohnung in Martigny gemietet, die eine einzige Etage hat und mit einem Aufzug zugänglich ist. Die Ehefrau hat Multiple Sklerose. Die KStV VS hat den Abzug der Kosten für die Miete der Wohnung von Martigny als behinderungsbedingte Aufwendungen für den Steuerzeitraum 2015 abgelehnt.
Die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos.
Der Streit betrifft die Frage, ob die StRK VW zu Recht die Weigerung der KStV VS bestätigt hat, die Kosten für die Miete der Wohnung von Martigny als behinderungsbedingte Kosten vom steuerbaren Einkommen der Steuerpflichtigen für das Steuerjahr 2015 abzuziehen (E. 6).
Das BGr weist zunächst darauf hin, dass es unstrittig ist, dass die Ehefrau als behinderte Person anzusehen ist (E. 6.2). Die Kosten für die Miete der Wohnung in Martigny gehören jedoch nicht zu den abzugsfähigen behinderungsbedingten Kosten im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. h bis des DBG und des KS Nr. 11, Abzugsfähigkeit von Krankheits- und Unfallkosten sowie behinderungsbedingten Kosten (E. 6.2).
Solche Kosten sind jedoch reine Unterhaltskosten, genau wie die...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.