Amtshilfe – steuerliche Ansässigkeit in einem Drittstaat
Amtshilfe – steuerliche Ansässigkeit in einem Drittstaat
Amtshilfe – steuerliche Ansässigkeit in einem Drittstaat
Am 28. Mai 2015 richtete der Korea's National Tax Service ein Amtshilfegesuch in Steuersachen an die ESTV für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 28. Mai 2015. Die ersuchende Behörde erklärte, dass sie gegen die betroffene Person eine Steuerstrafuntersuchung wegen Steuerhinterziehung durchführe. Die Ermittlungen der ersuchenden Behörde ergaben, dass der Steuerpflichtige es versäumt hatte, Dividenden, Zinsen und Einkünfte aus dem Seehandel in Korea zu deklarieren.
Der Steuerpflichtige, auf den sich das Auskunftsersuchen bezog, widersetzte sich Schlussverfügung und legte Unterlagen vor, die seine unbeschränkte Steuerpflicht in Indonesien belegten. Das BVGr gab der Beschwerde statt und lehnt die Amtshilfe ab. Die ESTV erhob darauf Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache.
Das Ersuchen zielte somit darauf ab, Informationen über mögliche weltweite Vermögenswerte und Einkünfte zu erhalten, die der koreanischen Steuerbehörde nicht gemeldet wurden, um gegebenenfalls die Höhe der hinterzogenen Steuern feststellen zu können. Die Steuerbehörde ersuchte daher die Schweiz um...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.