Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer und Wohnsitz der Eheleute
Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer und Wohnsitz der Eheleute
Zuständigkeit für die Veranlagung der direkten Bundessteuer und Wohnsitz der Eheleute
Die Steuerpflichtigen waren bis zum 30. Juni 2016 unbeschränkt im Kt. BE steuerpflichtig. Der Ehegatte arbeitete ab 2001 bei einem Bundesamt und nahm ab dem 1. Juli 2016 eine Erwerbstätigkeit für den Bund in Luxemburg auf. Die KStV BE erfasste per 30. Juni 2016 den Wegzug der Steuerpflichtigen ins Ausland. Einzig die Ehegattin wurde aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit (Beschäftigungsgrad 50%) in BE der Quellensteuer unterstellt.
Im Jahr 2018 leitete die KStV BE ein Wohnsitzverfahren gegen die Steuerpflichtigen ein und stellte mit Verfügung vom 14. Januar 2019 fest, dass der steuerrechtliche Wohnsitz der Ehegatten für das Jahr 2017 sowohl für die Kantons- und Gemeindesteuer als auch für die direkte Bundessteuer in BE war. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
Die Steuerpflichtigen führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das BGr.
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die Steuerpflichtigen ihren Lebensmittelpunkt und den steuerrechtlichen Wohnsitz im Jahr 2017 in BE und nicht in LUX hatten, obwohl die Eheleute mehr Nächte in LUX als in der Schweiz verbrachten. Dies, weil sie die Wohnung in BE behielten, die Ehegattin dort...
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